RÜCKERSTATTUNG der ungarischen Zahnarztkosten - Südtirol, Italien

Kurzinfo - RÜCKERSTATTUNG der ungarischen Zahnarztkosten - Südtirol, Italien

Was ist bei der Einreichung eines Kostenzuschusses in Südtirol und Italien zu beachten?

Detailinfo

SÜDTIROL und ITALIEN

Das Gesuch um einen Beitrag muss innerhalb von 6 Monaten ab Ausstellungsdatum zusammen mit der Originalrechnung und EEVE-Erklärung eingereicht werden.

Die Rechnungen müssen mit „BEZAHLT – PAGATO“ quittiert sein oder es muss eine Überweisungsbestätigung beiliegen.
Auf der Rechnung müssen die genaue Beschreibung der durchgeführten Arbeiten mit Angabe der entsprechenden Zähne und der eingesetzte
Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) eindeutig und getrennt angeführt werden. Die Kosten sollen getrennt nach den einzelnen Arbeiten berechnet werden, um die als kurativ anerkannten Kosten von den Kosten für Zahnersatz klar trennen zu können.
Mit ein und derselben Rechnung kann sowohl für den Beitrag um kurative Leistungen als auch um jenen für prothetische Leistungen angesucht werden.

Ausländische Rechnungen müssen in deutscher, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein; bei anderen Sprachen muss eine Übersetzung der wesentlichen Leistungen in die Landessprachen erfolgen. Die Übersetzung kann entweder vom Betroffenen selbst im Sinne des Art. 47 DPR Nr. 455 vom 28.12.2000 oder von einem qualifizierten Übersetzer erfolgen. Fremdwährungen müssen in Euro umgerechnet werden.

Der zu Lasten verbliebene Betrag (Rechnungsbetrag abzüglich Rückerstattung von Seiten des Sanitätsbetriebes) kann anlässlich der Steuererklärung steuerlich (19 %) abgezogen werden. Dasselbe gilt auch für im Ausland ausgestellte Zahnarztrechnungen.

Deshalb entsprechende Kopie der Rechnung aufbewahren!

Autor: Modl Günther

2014-03-04 14:02:46